Satzung der Fraueninitiative e. V.

Präambel

Die Fraueninitiative e. V. will das Bewusstsein in der Gesellschaft für die Belange der Frauen stärken und Gleichheit der Geschlechter im Sinne des Gender Mainstreaming im Rahmen der Amsterdamer Verträge unterstützen. Darüber hinaus soll Jugendarbeit gefördert und Jugendarbeitslosigkeit abgebaut werden.

Die Initiative sieht sich als Ansprechpartnerin für alle Frauen und Jugendliche, Frauengruppierungen und sonstige Verbände in Geesthacht und Umgebung, die ähnliche Ziele verfolgen. Sie will kulturelle, soziale und kommunikative Belange fördern und Bildungsdefizite abbauen, um Chancengleichheit in der Gesellschaft, unabhängig von Herkunft und Einkommen, Bildung und Ausbildung, Hautfarbe oder Religion, durchzusetzen.

Die Fraueninitiative e. V. arbeitet überparteilich und ist nicht konfessionell gebunden.

 


Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Fraueninitiative“. Er hat seinen Sitz in Geesthacht. Weitere Außen- oder Geschäftsstellen können eingerichtet werden.

 

Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Erfüllung folgender Aufgaben:
    1. Unterstützung von Menschen, insbesondere Frauen und Jugendlichen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
    2. Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen und dabei Frauen in allen Lebensbereichen unterstützen, solange dieses Ziel und die Chancengleichheit von Frauen nicht verwirklicht ist.
    3. Jugendförderung in der Region durchführen und unterstützen sowie Jugendarbeitslosigkeit abbauen helfen.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Ausrichtung von Foren, Diskussionen und öffentlichen Veranstaltungen zu jeweils aktuellen sozialen und sonstigen gesellschaftspolitischen Themen
    2. kulturelle Veranstaltungen für und mit Frauen, Jugendlichen und Senioren
    3. Aus- und Weiterbildung von Frauen und Jugendlichen
    4. Seminarangebote zur Weiterbildung für alle interessierten Personen
    5. Schaffung und Förderung von Arbeit und Arbeitsangeboten
    6. Beteiligung an Netzwerkstrukturen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der Chancengleichheit benachteiligter Gruppen innerhalb der Gesellschaft
    7. Einrichtung und Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten, soweit sie in besonderem Maße den in §53 AO genannten Personen dienen, sowie Hilfeleistung für diesen Personenkreis.
    8. Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sozialen Diensten, Ämtern und Institutionen, die zur Durchsetzung der Vereinszwecke dienlich sind.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft

Mitglieder können Frauen ab Volljährigkeit oder eingetragene und nicht eingetragene Frauenverbände werden, die den Vereinszweck unterstützen und die Satzung anerkennen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand auf Antrag. Einen Anspruch auf Mitgliedschaft gibt es nicht. Ein negativer Beschluss ist unanfechtbar.

 

Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Bei Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann der Vorstand mit ¾-Stimmenmehrheit den Ausschluss beschließen.

 

Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und zuvor eine schriftliche Mahnung mit einer Zahlungsfrist von einem Monat erhalten hat.

 

Der Mitgliedsbeitrag ist pro Kalenderhalbjahr im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung für ein Jahr im voraus fest.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Vorstand

Der Vorstand setzt such zusammen aus:

 

  • der 1. Vorsitzenden
  • der stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Schatzmeisterin
  • der Schriftführerin
  • der Pressesprecherin

 

Die Vorstandsmitglieder nehmen die Vertretung gegenüber Dritten nur gemeinschaftlich wahr.

 

Der 1. Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden wird darüber hinaus das Recht eingeräumt, den Verein nach außen einzeln zu vertreten. Die stellvertretende Vorsitzende soll von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn die 1. Vorsitzende verhindert ist. Jedes Vorstandsmitglied kann eine andere Person aus dem Vorstand bevollmächtigen.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten, sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als €10.000,00 die Zustimmung der Mitgliedsversammlung erforderlich ist.

 

Zur Führung der laufenden und neuer Geschäfte bestellt der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführerin ist als besondere Vertreterin gem. §30 BGB bevollmächtigt und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit eigenem Stimmrecht teil. Die Geschäftsführerin kann Mitglied im Vorstand sein.

 

Der Vorstand erteilt in der Jahreshauptversammlung seinen Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.

Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung aller Mitglieder statt, zu der mit einer Frist von vier Wochen schriftlich eingeladen wird. Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre nach Entlastung des alten einen neuen Vorstand. Wiederwahl ist möglich. Vorstandswahlen sind geheim. Die Mitgliederversammlung bestimmt Art, Form und Umfang der Vereinstätigkeit im Rahmen dieser Satzung. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Schriftführerin und der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Bei Satzungsänderungen und bei Vereinsauflösung ist eine ¾-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle anderen Entscheidungen trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.

Dauer des Vereins

Der Verein ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Geesthacht, den 30. Oktober 2006
1. Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende